| Der Kirchenbeitrag und die Kirchenfinanzierung |
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Im Alten Testament Jeder kennt noch heute den Ausdruck „Zehent“. Die Israeliten waren verpflichtet, zehn (!) Prozent ihrer Einnahmen dem Tempel zur Verfügung zu stellen (Unser heutiger Kirchenbeitrag beträgt ungefähr 1 % der Steuerbemessungsgrundlage). Davon wurden nicht nur die Bauten erhalten und der Unterhalt der Priester bestritten, sondern auch die Witwen und Waisen unterstützt („Sozialhilfe“ geleistet, die bei uns heute zum Großteil der Staat finanziert). Außer dem Zehent gab es noch andere Abgaben. Das Finanzwesen in der Urkirche
Die Urgemeinde in Jerusalem Die Apostelgeschichte berichtet an mehreren Stellen von der Finanzierung der Urgemeinde; eine davon: „Alle, die gläubig geworden waren, hielten zusammen und hatten alles gemeinsam (Apg 2,44f). Den Erlös für die Güter, die verkauft wurden, „legte man den Aposteln zu Füßen“ (Apg 5,35). So wurde damals das Eigentums- und Verfügungsrecht übertragen. Die Diakone verwalteten und verteilten das Geld. Im 1. Korintherbrief schreibt der Apostel Paulus: „So hat der Herr denen, die das Evangelium verkünden, geboten, vom Evangelium zu leben“ (1 Kor 9,13f). Paulus selbst macht von diesem Recht keinen Gebrauch, damit er dem Evangelium kein Hindernis bereite (1 Kor 9,1-18). Er arbeitet als Zeltmacher, doch sein Verdienst reicht kaum aus, seinen Aufwand zu finanzieren: Reisekosten, Briefe, Schreibmaterial, Bezahlung von Stenografen. Es reicht schon gar nicht für die Bezahlung von Mitarbeitern. Paulus nimmt daher auch Geschenke von der Gemeinde in Philippi an (Phil 4,10). Wie wir im vorigen Kapitel erfahren haben, haben Gläubige in Jerusalem ihr Vermögen verkauft (sie glaubten an die unmittelbar bevorstehende Wiederkunft Jesu; dann hätten sie ja kein Vermögen mehr gebraucht). In der Apostelgeschichte und in den Briefen wird mehrmals über Sammlungen für die „Heiligen und Armen“ in Jerusalem berichtet. Dies nur zur Illustration. Vom Idealismus allein konnte man sich auch damals kein Brot kaufen. Ich überspringe jetzt die Zeit bis zu :
Die Reformen des Kaiser Joseph II (1780 – 1790)
Kirchenbeitragsgesetz 1939 Nachdem Österreich 1938 Teil des Deutschen Reiches geworden war, wurden die Gesetze vereinheitlicht, d.h. die Gültigkeit der deutschen Gesetze wurde auch auf das österreichische Gebiet ausgedehnt. Nun gab es in Deutschland längst eine Kirchensteuer, d.h. mit der Einkommen- und Lohnsteuer wurde ein Zuschlag eingehoben und an die Kirchen weitergeleitet. Dieses einfache, kostengünstige System wurde nun nicht in Österreich eingeführt, sondern ein wesentlich schlechteres „Kirchenbeitragsgesetz“ geschaffen: Die katholische, die evangelischen Kirchen A.B. und H.B, sowie die altkatholische Kirche bekamen „das Recht“, von den Gläubigen einen Beitrag einzuheben und dafür gingen die Religionsfonds in staatliches Eigentum über (ohne Entschädigung, versteht sich). Der Kirche wurde also das Vermögen, aus dem die Personalkosten (zum Teil) finanziert wurden, weggenommen und gesagt: „Holt euch das Geld von den Gläubigen“. Dem Staat musste die Kirchenbeitragsordnung und der Haushaltsplan jährlich zur Bewilligung vorgelegt werden.
Nach dem zweiten Weltkrieg Sofort nach der Wiedererrichtung Österreichs musste das Rechtssystem bereinigt werden. Alle Gesetze mit nationalsozialistischem Gedankengut wurden nicht in das österreichische Rechtssystem übernommen. Die, die auch weiter gelten sollten, wurden mit einigen „Rechtsüberleitungsgesetzen“ ausdrücklich übernommen, so auch das Kirchenbeitragsgesetz 1939. Man hatte damals andere Sorgen (Essen, Heizung, Wiederaufbau...) als in aller Eile ein österreichisches Gesetz zur Regelung der Kirchenfinanzierung zu erstellen. Die Wiedererrichtung der Religionsfonds war in dieser Zeit einfach unmöglich (Besatzung, unklare Vermögensverhältnisse...). So übernahm man das Kirchenbeitragsgesetz „zunächst“ und wollte später ein österreichisches erstellen. Bereits im November 1945 (!) gab es einen ersten Entwurf. Dem folgten späten noch weitere – ein neues Gesetz wurde aber bis heute nicht beschlossen. Natürlich ist es schmerzhafter, selbst einen Beitrag für die Kirche zu überweisen, als es vor 1939 war, wo ein Teil des Beitrags aus dem Budget bestritten wurde. Die Steuern kamen aber auch vom Volk!
Für unsere Pfarre ist die Kirchenbeitragsstelle Wien-Zentral, 1010 Wien, Wollzeile 7 zuständig. Vorsprachen: Montag bis Freitag 08.00 - 13.00, Mittwoch 08.00 - 17.30 Uhr, Außenstelle Rudolfsheim in 1150 Wien, Meiselstraße 1 Vorsprachen: (Montag bis Freitag 08.00 bis 13.00, Mittwoch 08.00 bis 17.30 Uhr), Telefon 05 0155-2010 (Mo. bis Do. 08.00 - 19.00, Fr. 08.00 - 13.00 Uhr), Fax 05 0155-2019 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können. Purkersdorf, Pfarrhof: Werktags am ersten Montag im Monat Informationen über die Berechnung des Kirchenbeitrags und mögliche Ermäßigungen u.v.m. finden Sie unter www.kirchenbeitrag.at . Dort ist auch ein "Kirchenbeitragsrechner", mit dem Sie Ihren Beitrag errechnen können.
Kirchenbeitragszahlungen bis € 75,-- für die Jahre bis 2004 bzw. € 100,-- ab 2005 können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Mit dem Jahr 2009 hat sich der Absetzbetrag auf € 200,-- erhöht. |